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Kontakt

Freunde der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund e.V.
Dekanat Mathematik
TU Dortmund
Vogelpothsweg 87
44221 Dortmund

E-mail

Tel.: 0231 / 755 - 7833


Bankverbindung

Freunde der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund e.V.
Kto.Nr. 001 188 062
bei Sparkasse Dortmund
BLZ 440 501 99
IBAN: DE39 4405 0199 0001 1880 62
BIC: DORTDE33XXX,
Sparkasse Dortmund

Vereinssatzung

Satzung von 2010/2011

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 15.10.2010 geändert und in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Diese Satzung ist ist auch als hier als PDF-Datei verfügbar.

    Die Gründungssatzung vom 13.11.2006 ist ebenfalls noch als PDF-Datei verfügbar.


Freunde der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund e.V.: Satzung

Satzung vom 13.11.2006, geändert in der 7. Mitgliederversammlung am 15.10.2010, in der Neufassung verabschiedet in der 8. Mitgliederversammlung am 12.10.2011


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund (e.V.)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  4. Der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum 01. Oktober bis 30. September.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt
    • die Stärkung der Beziehungen und des Erfahrungsaustausches zwischen Wissen-schaft und beruflicher Praxis
    • die Förderung des Bekanntheitsgrads der Fakultät in der Öffentlichkeit
    • die Einwerbung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Fakultät
    • die Unterstützung der Fakultät bei der Betreuung von Absolventen

    durch Etablierung einer Plattform der wechselseitigen und nachhaltigen Unterstützung und Förderung

    • zugunsten der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund, seiner Mitglieder sowie von Institutionen und Personen der beruflichen Praxis,
    • zugunsten von Absolventinnen, Absolventen, Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Fakultät mit dem Ziel eines Gedankenaustausches mit der Fakultät über ihre beruflichen Aufgaben, fachlichen Weiterbildung und der Bedeutung der Mathematik im beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld
  2. Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden mittels
    • Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen zu mathematischen und mathematikdidaktischen Fragen und Ergebnissen,
    • Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, die geeignet sind, die Kontakte der Mitglieder untereinander und mit Personen der beruflichen Praxis, insbesondere mit Ehemaligen zu fördern sowie Schüler und Studierende mit dem Angebot und den Leistungen der Fakultät vertraut zu machen,
    • Verbreitung geeigneter Informationen aus der Fakultät sowie von Einladungen zu ausgewählten Veranstaltungen der Fakultät und der Universität,
    • Hilfestellungen bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie zwischen Mitgliedern und Fakultät, beim gegenseitigen Erfahrungsaustausch, beim Wissenstransfer aus der und in die berufliche Praxis,
    • Hilfestellungen bei der Vermittlung von Erfahrungen und Ratschlägen aus dem Berufsleben an die Studierenden der Fakultät als „Brücke zwischen Studierenden und Praxis“.
  3. Der Verein sucht die Kooperation mit Vereinen und Organisationen, deren Ziele die eigenen Aufgaben berühren bzw. unterstützen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen sollen Absolventinnen oder Absolventen, Angehörige bzw. ehemalige Angehörige der Fakultät für Mathematik der TU Dortmund sein. Die Mitgliedschaft erwerben können auch andere Personen, die sich der Fakultät verbunden fühlen und beabsichtigen, den Verein aktiv zu unterstützen. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch briefliche oder elektronische Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Aufnahme oder Ablehnung sind dem Antragsteller brieflich oder elektronisch mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung oder Aufhebung.
  4. Ein Austritt erfolgt durch briefliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Er bedarf keiner Begründung.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.
  6. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz brieflicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  7. Bei schwerwiegender schuldhafter Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor einem solchen Beschluss Gelegenheit zu mündlicher, brieflicher oder elektronischer Stellungnahme zu geben. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied brieflich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Beschluss Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Einspruch.


§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, sowie in Ausnahmefällen auch andere Mitglieder, können seitens des Vorstandes von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  3. Durch darüber hinausgehende Zuwendungen können die Mitglieder die Zwecke des Vereins zusätzlich fördern.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins:
    • einem/einer Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem/einer Schatzmeister/in
    • einem/einer Schriftführer/in
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsperioden betragen jeweils 3 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers der verbleibende Vorstand die entsprechenden Aufgaben kommissarisch.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Vereinsgeschäfte gemäß vorliegender Satzung sowie zusätzlicher Weisungen der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Im Außenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden den Verein. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erledigung von Aufgaben und Entscheidungen, die ihm satzungsmäßig zustehen, auf einzelne Vorstandsmitglieder zeitlich befristet übertragen. Die Übertragung ist aktenkundig zu machen.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Unterrichtung des Beirats über Angelegenheiten der Vereinsführung sowie Vorbereitung und Einberufung von gemeinsamen Sitzungen des Vorstands und des Beirats,
    • Buchführung und Vorlage eines Jahresberichts,
    • Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können ersetzt werden, soweit sie erforderlich waren.


§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat für Amtsperioden von jeweils 3 Jahren. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und unterrichtet den Vorstand über das Wahlergebnis. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Der Beirat nimmt Aufgaben der Beratung und Unterstützung des Vorstands wahr. Er achtet dabei insbesondere auf die effektive Erreichung der Vereinsziele, unterbreitet diesbezüglich Vorschläge und übernimmt auf Anfrage durch den Vorstand diesbezügliche Aufgaben.
  4. Der Beirat trifft mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Beiratssitzungen wird einen Niederschrift angefertigt, die den Mitgliedern des Vereins auf Anfrage zugänglich gemacht wird. Der Beirat ist befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Der Beirat trifft sich darüber hinaus zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand. Er wird seitens des Vorstands über wesentliche Projekte und Entwicklungen des Vereins laufend informiert und berät mit dem Vorstand die Vereinspolitik.


§ 9 Mitgliederversammlung

    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung brieflich oder elektronisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, sofern die Mehrheit des Vorstandes, oder die Mehrheit des Beirats, oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung fordert.
  3. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

  4. Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  5. Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen sind verpflichtet, dem Vorstand bekannt zu geben, welche Person in der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Die Beschlussfähigkeit zur Auflösung des Vereins ist nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder gegeben. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  9. Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    • die Wahl des Vorstandes und die Wahl des Beirats,
    • die Entgegennahme des Vorstandsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
    • die jährliche Bestellung von zwei Kassenprüfer/inne/n
    • die Diskussion über anstehende Projekte des Vereins
    • die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
    • die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.

    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können im Einzelfall Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, dazu zählen nicht:

    • die Wahl des Vorstands
    • die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    • die Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins.

    Zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister behördlicherseits geforderte Ergänzungen oder Änderungen der Satzung dürfen durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden.

  10. Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

  11. Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem alleinigen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen ab Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  3. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern dem Verein zugeführten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fakultät für Mathematik der TU Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.